Weshalb ein Mietvertrag BGB konform entworfen werden muss
Grundsätzlich handelt es sich bei jeder Art von Mietvertrag um ein Rechtsgeschäft zwischen einem Vermieter und einem Mieter. Beide gehen mit einem Mietvertrag spezielle Pflichten ein, so gehört es zur Pflicht des Vermieters dem Mieter das Objekt zu überlassen, während er im Gegenzug dafür von dem Mieter vergütet wird. Das eigentliche Mietobjekt kann dabei eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache sein, lediglich gebrauchstauglich muss sie sein.
Die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse und die Rechtsvorschriften für die Gestaltung von Formularverträgen finden sich in §§ 55 – 548, bzw. 305 – 310 im Bürgerlichen Gesetzbuch und besitzen für alle Arten von Mietverhältnissen Gültigkeit. Für die dauerhafte Vermietung von Wohnraum gelten insbesondere viele zwingende gesetzliche Vorschriften und auch für die Gestaltung vorformulierter Mietverträge hat der Gesetzgeber genaue Regeln aufgestellt, die von jedem Vertragsanwender genau beachtet werden müssen.
Im Vergleich zu anderen Ländern ist das deutsche Miet- und Pachtrecht sehr umfangreich und differenziert und wird von vielen deswegen als schwer verständlich angesehen. Dabei ist es für ein Gesetz umso besser, wenn es durch eine starke Differenzierung auf einzelne Lebenssachverhalte eingehen kann und auch Sonderfälle detailliert berücksichtigt. Wer meint, dass ein Mietvertrag BGB konform immer an eine Schriftform gebunden ist, der täuscht sich. Tatsächlich verhält es sich so, dass es für einen Mietvertrag über Wohnraum keinen Formzwang gibt und dieser auch aus einer Sammlung loser Blätter bestehen kann und keine körperliche Verbindung notwendig ist.
Entscheidend ist nur, dass bei Parteien identische Exemplare des Vertrags vorliegen und mindestens auf dem jeweiligen Exemplar des Gegenübers unterschrieben haben. Haben beide Mitparteien identische Vertragsformulare unterzeichnet, die der Vermieter aber beispielsweise auf dem Exemplar des Mieters mit einer handschriftlichen Notiz versehen hat die auf dem Gegenstück fehlt, so ist die Schriftform nicht mehr eingehalten und der Vertrag gilt als nicht zustandegekommen.


